Restrukturierung nach StaRUG: Der Restrukturierungsplan

Das zentrale Mittel zur Restrukturierung nach StaRUG – das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – ist der Restrukturierungsplan. Der Restrukturierungsplan bietet die Möglichkeit, zugeschnittene Konzepte und Maßnahmen einer nachhaltigen Unternehmenssanierung umzusetzen und diese nachzuverfolgen.

Ein schlüssiger Restrukturierungsplan kann vom Gericht bestätigt werden, um die Beteiligten an seine Wirkungen zu binden. Dabei empfiehlt es sich, einen erfahrenen Restrukturierer hinzuzuziehen, der den Verfahrensverlauf in Eigenverwaltung begleitet und die rechtlichen Anforderungen an den Restrukturierungsplan, seine Abstimmung und die gerichtliche Planbestätigung sicherstellt. 

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) stellt das Herzstück der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (sog. Restrukturierungsrichtlinie) dar. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: „Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)“. Das StaRUG ist für sanierungswillige Unternehmen vorgesehen, die vor der Insolvenz Maßnahmen ergreifen wollen, um eine wirtschaftliche Not zu überwinden. Unternehmen sollen die Möglichkeit bekommen, die Restrukturierung frühzeitig vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens umzusetzen. Die Restrukturierung wird im Rahmen der Eigenverwaltung durchgeführt.

Inhalt eines Restrukturierungsplans nach StaRUG:

Damit die präventive Restrukturierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden kann, muss dem Restrukturierungsplan durch einen gerichtlich bestätigten Mehrheitsbeschluss zugestimmt werden. Die Umstände der Planabstimmung und
–bestätigung können dabei durch das Unternehmen selbst festgelegt werden.

Dies stellt die wesentliche Verbesserung zur Bewältigung einer wirtschaftlichen Krise für Unternehmen im Vergleich zur Ausgangslage vor in Kraft treten des StaRUG dar. Fällt die Entscheidung auf die Durchführung eines Verfahrens nach StaRUG ist nun auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens keine 100-prozentige Zustimmung der Gläubiger mehr notwendig. Die umfangreichen Sanierungsoptionen eines Eigenverwaltungsverfahrens nach der Insolvenzordnung bleiben daneben weiter bestehen.

Das System der Restrukturierung nach dem StaRUG ist an die insolvenzrechtliche Unternehmenssanierung angelehnt. Erfahrene Insolvenzverwalter und –berater kennen die Werkzeuge des Sanierungs- und Insolvenzrechts und somit die Anforderungen, die an den Restrukturierungsplan gestellt werden. Der Umgang mit den Verfahrensbeteiligten sowie die Planung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Lösung für Ihr Unternehmen sind im StaRUG ebenso bedeutsam wie in der Unternehmenssanierung in Eigenverwaltung.

Wir beraten Sie gerne, wie Ihnen die Sanierungswerkzeuge der außergerichtlichen Restrukturierung, der präventiven Restrukturierung (StaRUG) und des sanierenden Insolvenzverfahrens den Weg aus der Krise ebnen können.  

Ihr Ansprechpartner in Düsseldorf: 

Dr. Paul Fink, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Ihre Ansprechpartner in Mönchengladbach:

Emil Rinckens, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenz- und Sanierungsrecht

Martin Georg Kirchner, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Ihr Ansprechpartner in Norddeutschland:

Dr. Per Hendrik Heerma, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Steuerberater

Hier geht es zum Download auf der Webseite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG).