Die Bedeutung für Unternehmen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG)
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) bietet für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise seit dem 1. Januar 2021 neue Möglichkeiten einer Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Eine frühzeitige Begleitung der Restrukturierung durch einen erfahrenen Berater ist sinnvoll, da der Ablauf der Unternehmenssanierung frühzeitig und konstant durch das relevante Know-how und Know-why aus den Bereichen des Sanierungs- und Insolvenzrechts begleitet werden sollte.
Im Rahmen einer wirtschaftlich angespannten Lage von Unternehmen sind die Übergänge zwischen den Sanierungswerkzeugen, der außergerichtlichen Sanierung, der präventiven Restrukturierung (StaRUG) und des sanierenden Insolvenzverfahrens fließend. Neben den verschiedenen Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf die jeweiligen Verfahren verändern sich dabei auch die Pflichten des Managements.
Vor Inkrafttreten des StaRUG war eine außergerichtliche Restrukturierung nur möglich, wenn alle Gläubiger dem angestrengten Restrukturierungsvorhaben zugestimmt haben. Das ist jetzt anders: Der präventive Restrukturierungsrahmen nach den Vorgaben des StaRUG bietet die Möglichkeit, die Restrukturierung mit einer überwiegenden Mehrheit der Gläubiger gegen den Willen Einzelner umzusetzen.
Die Vorteile des präventiven Restrukturierungsrahmens nach StaRUG:
- Ein Insolvenzverfahren kann abgewendet werden.
- Die Sanierung verläuft in Eigenverwaltung.
- Ein Moratorium kann beantragt werden, um den Sanierungserfolg trotz fortschreitender Maßnahmen der Gläubiger zu erreichen.
- Ein schlüssiger Restrukturierungsplan wird zum Fahrplan aus der Krise. Der mehrheitlich getroffene Zustimmungsbeschluss der Gläubiger kann vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden.
- Durch die gerichtliche Planbestätigung kann die Ablehnung des nachhaltigen Sanierungsvorhabens durch einzelne Gläubiger überwunden werden. Die ablehnenden Gläubiger können so an die Folgen des aufgestellten Restrukturierungsplans gebunden werden.
Diese Ausgangslage macht die Restrukturierung für das Unternehmen und das verantwortliche Management steuerbar. Durch die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens können Unternehmen und Management der möglichen Stigmatisierung eines Insolvenzverfahrens entgehen. Die Öffentlichkeit der Restrukturierungssache kann jedoch beantragt werden.
Unternehmen sollten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt mit einem Restrukturierungsberater ins Gespräch kommen und sich rechtzeitig mit der Notwenigkeit und den Möglichkeiten einer Restrukturierung nach den verschiedenen gesetzlichen Rahmen befassen.
In welcher Situation Sie sich mit Ihrem Unternehmen auch befinden, wir beraten Sie gerne, wie Ihnen die Sanierungswerkzeuge der außergerichtlichen Restrukturierung, der präventiven Restrukturierung (StaRUG) und des sanierenden Insolvenzverfahrens den Weg aus der Krise ebnen können.
Ihr Ansprechpartner in Düsseldorf:
Dr. Paul Fink, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ihre Ansprechpartner in Mönchengladbach:
Emil Rinckens, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzrecht
Martin Georg Kirchner, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ihr Ansprechpartner in Norddeutschland:
Dr. Per Hendrik Heerma, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Steuerberater
Hier geht es zum Download auf der Webseite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG).